§ 431 ASVG Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 424, hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dieseFür die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. 1.Ziffer einsim Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. 2.Ziffer 2in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. 3.Ziffer 3in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 19.07.2024
Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 424, hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dieseFür die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. 1.Ziffer einsim Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. 2.Ziffer 2in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. 3.Ziffer 3in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

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