§ 411 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 23) - 1.7.1994.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2013

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 23) - 1.7.1994.

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