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Erhebung von Arbeitsunfällen durch
den Versicherungsträger
§ 364. Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer UnfallsanzeigeUnfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.
Erhebung von Arbeitsunfällen durch
den Versicherungsträger
§ 364. Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer UnfallsanzeigeUnfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.