§ 364 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Erhebung von Arbeitsunfällen durch

den Versicherungsträger

§ 364. Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer UnfallsanzeigeUnfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.2003

Erhebung von Arbeitsunfällen durch

den Versicherungsträger

§ 364. Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer UnfallsanzeigeUnfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

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