§ 360a ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Versicherungsträger und der HauptverbandDachverband haben dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 § 30c Abs. 1 Z 2 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom HauptverbandDachverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

Die Versicherungsträger und der HauptverbandDachverband haben dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 § 30c Abs. 1 Z 2 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom HauptverbandDachverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

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