§ 357 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 357 ASVG seit 31.12.2013 weggefallen.Paragraph 357,

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2013
§ 357 ASVG seit 31.12.2013 weggefallen.Paragraph 357,

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

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