§ 351 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Dentisten, Hebammen und deren gesetzlichen Interessenvertretungengesetzlicher Interessenvertretung andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen bzw. Vorschlagsberechtigung für Laienrichter/Laienrichterinnen vorbehalten ist, tretentritt an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommendenkommende öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungenrechtliche Interessenvertretung der VertragspartnerHebammen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2013

Die Bestimmungen der §§ 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Dentisten, Hebammen und deren gesetzlichen Interessenvertretungengesetzlicher Interessenvertretung andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen bzw. Vorschlagsberechtigung für Laienrichter/Laienrichterinnen vorbehalten ist, tretentritt an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommendenkommende öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungenrechtliche Interessenvertretung der VertragspartnerHebammen.

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