§ 345a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
  2. (2)Absatz 2Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einszur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
    2. 2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1a.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins a,
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
§ 345a ASVG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
  2. (2)Absatz 2Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einszur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
    2. 2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1a.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins a,
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
§ 345a ASVG seit 31.12.2013 weggefallen.

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