§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

ABSCHNITT III

Bevorschussung von Pensionen aus der

Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes

aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. a) - 1.1.1986

§ 331. (1) Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamtdie regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 12) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. b) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 21) - § 554 Abs. 2.

(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zur erhöhen oder zu vermindern. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 21) - § 554 Abs. 2; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 149) - 1.7.1996.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.1997

ABSCHNITT III

Bevorschussung von Pensionen aus der

Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes

aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. a) - 1.1.1986

§ 331. (1) Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamtdie regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 12) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. b) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 21) - § 554 Abs. 2.

(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zur erhöhen oder zu vermindern. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 21) - § 554 Abs. 2; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 149) - 1.7.1996.

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