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ABSCHNITT III
Bevorschussung von Pensionen aus der
Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. a) - 1.1.1986
§ 331. (1) Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamtdie regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 12) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. b) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 21) - § 554 Abs. 2.
ABSCHNITT III
Bevorschussung von Pensionen aus der
Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. a) - 1.1.1986
§ 331. (1) Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamtdie regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 12) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 2 lit. b) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 21) - § 554 Abs. 2.