§ 313 ASVG Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999

Die in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes(1) Volle Monate, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleisteten bzw. zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie die in den aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen berücksichtigten vollen Monate berücksichtigt sind

1.

in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie

2.

in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in demwenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

(2) Versicherungsmonate nach Abs. 1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 148) - 1.7.1996des ersten Satzes.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 48, Ü. Art. VI Abs. 34) - 1.1.1972; (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 31, § 547 Abs. 1 Z 3) - 1.1.1988.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 01.07.1996 bis 18.08.2010

Die in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes(1) Volle Monate, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleisteten bzw. zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie die in den aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen berücksichtigten vollen Monate berücksichtigt sind

1.

in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie

2.

in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in demwenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

(2) Versicherungsmonate nach Abs. 1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 148) - 1.7.1996des ersten Satzes.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 48, Ü. Art. VI Abs. 34) - 1.1.1972; (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 31, § 547 Abs. 1 Z 3) - 1.1.1988.

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