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Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 141) - 1.Juli 1996
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 § 172 Abs. 1 GSVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 142) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 141) - 1.Juli 1996
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 § 172 Abs. 1 GSVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 142) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.