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Geldleistungen während der Gewährung von
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch
den Pensionsversicherungsträger
§ 307e. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 123) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 weggefallen ist. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 131) - 1.7.1993.
(2) Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß § 195 Abs. 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß § 17 ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den §§ 16a und 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (§ 76a Abs. 1 bzw. Abs. 5) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen des Tageswertes der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhteerhöhten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) fällt. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 20) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 25) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z 15) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 30) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 132) - 1.7.1993.
(3) § 143 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - 1.1.1977.
Geldleistungen während der Gewährung von
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch
den Pensionsversicherungsträger
§ 307e. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 123) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 weggefallen ist. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 131) - 1.7.1993.
(2) Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß § 195 Abs. 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß § 17 ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den §§ 16a und 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (§ 76a Abs. 1 bzw. Abs. 5) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen des Tageswertes der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhteerhöhten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) fällt. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 20) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 25) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z 15) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. IV Z 30) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 132) - 1.7.1993.
(3) § 143 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - 1.1.1977.