§ 291j ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen§ 291j ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2014
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen§ 291j ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.

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