§ 291h ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999
§ 291h ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 291 h,

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im Paragraph 291 g, Absatz 2, angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2014
§ 291h ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 291 h,

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im Paragraph 291 g, Absatz 2, angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

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