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(2) Die Pensionsversicherungsträger haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu übermitteln.
(2) Die Pensionsversicherungsträger haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu übermitteln.