§ 291f ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999
Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts§ 291f ASVG seit 01.01.2014 weggefallen. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2014
Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts§ 291f ASVG seit 01.01.2014 weggefallen. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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