§ 291e ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2004 10 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2005 16 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2006 18 Millionen Euro
  1. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
    2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.
§ 291e ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2014
  1. (1)Absatz einsAus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2004 10 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2005 16 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2006 18 Millionen Euro
  1. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
    2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.
§ 291e ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.

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