§ 291d ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen§ 291d ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2014
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen§ 291d ASVG seit 01.01.2014 weggefallen.

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