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Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von VersicherungszeitenVersicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von VersicherungszeitenVersicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.