§ 181b ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 181b.Paragraph 181 b,

Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen, Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

  1. a)Litera adie nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 9 798,797 598,87 (Anm. 1);die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € Anmerkung 1);
  2. b)Litera bdie nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 13 066,3210 132,80 (Anm. 2);die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € Anmerkung 2);
  3. c)Litera cdie nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 19 599,1115 198,91 (Anm. 3).die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung 3).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, hat für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
§ 181b.Paragraph 181 b,

Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen, Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

  1. a)Litera adie nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 9 798,797 598,87 (Anm. 1);die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € Anmerkung 1);
  2. b)Litera bdie nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 13 066,3210 132,80 (Anm. 2);die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € Anmerkung 2);
  3. c)Litera cdie nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 19 599,1115 198,91 (Anm. 3).die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung 3).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, hat für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

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