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Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
a) | die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 9 | |||||||||
b) | die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € (Anm.: für 2017: 13 | |||||||||
c) | die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € (Anm.: für 2017: 19 | |||||||||
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |
Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
a) | die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 9 | |||||||||
b) | die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € (Anm.: für 2017: 13 | |||||||||
c) | die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € (Anm.: für 2017: 19 | |||||||||
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |