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Stehen Vertragsärztinnen/Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentistinnen/Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen), Primärversorgungseinheiten oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (§ 338) nicht zur Verfügung oder sind nicht anwendbar (§ 342b Abs. 4), so hat der Versicherungsträger der/dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnärztin/Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (WahldentistenWahldentistin/WahldentistinWahldentist) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.
Stehen Vertragsärztinnen/Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentistinnen/Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen), Primärversorgungseinheiten oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (§ 338) nicht zur Verfügung oder sind nicht anwendbar (§ 342b Abs. 4), so hat der Versicherungsträger der/dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnärztin/Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (WahldentistenWahldentistin/WahldentistinWahldentist) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.