§ 128 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 8) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. II Z 2) - 1.1.1983; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 4) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. II Z 6 lit. a und b) - 1.1.1988.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2004

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 8) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. II Z 2) - 1.1.1983; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 4) - 1.1.1986; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. II Z 6 lit. a und b) - 1.1.1988.

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