§ 121 ASVG Art der Leistungen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    1. 1.Ziffer einsPflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
    2. 2.Ziffer 2freiwillige Leistungen.
  2. (2)Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
  3. (3)Absatz 3Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß § 122 Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 entstanden ist, und zwarZeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. a)Litera adie ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. b)Litera bZeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. c)Litera cZeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. d)Litera dZeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. 7.Ziffer 7bei Selbstversicherten nach § 16, sofern innerhalb von sechs Wochenbei Selbstversicherten nach Paragraph 16,, sofern innerhalb von sechs Wochen
      1. a)Litera anach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (§ 123),nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (Paragraph 123,),
      2. b)Litera bnach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
      3. c)Litera cnach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,
      4. d)Litera dnach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (§ 123)nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (Paragraph 123,)
      die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.
    Zeiten der in der Z. 1 bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    1. 1.Ziffer einsPflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
    2. 2.Ziffer 2freiwillige Leistungen.
  2. (2)Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
  3. (3)Absatz 3Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß § 122 Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 entstanden ist, und zwarZeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. a)Litera adie ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. b)Litera bZeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. c)Litera cZeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. d)Litera dZeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. 7.Ziffer 7bei Selbstversicherten nach § 16, sofern innerhalb von sechs Wochenbei Selbstversicherten nach Paragraph 16,, sofern innerhalb von sechs Wochen
      1. a)Litera anach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (§ 123),nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (Paragraph 123,),
      2. b)Litera bnach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
      3. c)Litera cnach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,
      4. d)Litera dnach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (§ 123)nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (Paragraph 123,)
      die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.
    Zeiten der in der Z. 1 bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

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