§ 108e ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz „Kommission“ genannt) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;
    5. 5.Ziffer 5zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;
    6. 6.Ziffer 6je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;
    8. 8.Ziffer 8je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
    9. 9.Ziffer 9je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;
    10. 10.Ziffer 10ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;
    11. 11.Ziffer 11ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;
    12. 12.Ziffer 12ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
    13. 13.Ziffer 13drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind;
    14. 14.Ziffer 14ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist;
    15. 15.Ziffer 15ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.
    Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.
  5. (5)Absatz 5Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.
  6. (6)Absatz 6Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.
  7. (7)Absatz 7Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31, Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.
  9. (9)Absatz 9Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBerechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 und der Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;Berechnung des Richtwertes nach Paragraph 108 f, Absatz 2,, der Aufwertungszahl nach Paragraph 108, Absatz 2,, der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3 und der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;
    2. 2.Ziffer 2Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;
    3. 3.Ziffer 3Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Ziffer 2,, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;
    4. 4.Ziffer 4Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Ziffer 3, angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Ziffer 3, festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
    5. 5.Ziffer 5Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Ziffer 3, aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Ziffer 4, letzter Halbsatz anzuwenden ist.
  10. (10)Absatz 10Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.
  11. (11)Absatz 11Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Absatz 9, Ziffer 2 und des Berichtes nach Absatz 9, Ziffer 3, ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.
§ 108e ASVG seit 31.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz „Kommission“ genannt) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;
    5. 5.Ziffer 5zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;
    6. 6.Ziffer 6je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;
    8. 8.Ziffer 8je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
    9. 9.Ziffer 9je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;
    10. 10.Ziffer 10ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;
    11. 11.Ziffer 11ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;
    12. 12.Ziffer 12ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
    13. 13.Ziffer 13drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind;
    14. 14.Ziffer 14ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist;
    15. 15.Ziffer 15ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.
    Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.
  5. (5)Absatz 5Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.
  6. (6)Absatz 6Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.
  7. (7)Absatz 7Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31, Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.
  9. (9)Absatz 9Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBerechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 und der Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;Berechnung des Richtwertes nach Paragraph 108 f, Absatz 2,, der Aufwertungszahl nach Paragraph 108, Absatz 2,, der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3 und der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;
    2. 2.Ziffer 2Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;
    3. 3.Ziffer 3Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Ziffer 2,, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;
    4. 4.Ziffer 4Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Ziffer 3, angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Ziffer 3, festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
    5. 5.Ziffer 5Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Ziffer 3, aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Ziffer 4, letzter Halbsatz anzuwenden ist.
  10. (10)Absatz 10Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.
  11. (11)Absatz 11Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Absatz 9, Ziffer 2 und des Berichtes nach Absatz 9, Ziffer 3, ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.
§ 108e ASVG seit 31.12.2016 weggefallen.

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