§ 107a ASVG Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.

(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 91 bis 93) - 1.8.1996.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 131 Abs. 1 und 3 sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 2); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 68) - 1.1.1973;

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 41) - 1.1.1979;

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 33) - 1.7.1993.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2009

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.

(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 91 bis 93) - 1.8.1996.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 131 Abs. 1 und 3 sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 2); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 68) - 1.1.1973;

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 41) - 1.1.1979;

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 33) - 1.7.1993.

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