§ 92 ASVG Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2001 bis 31.12.9999

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

§ 92. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension - von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 4) - 1. 10. 2000.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4). (BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 12) - 1. 1. 1961; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 91) - 1. 1. 1998.

Stand vor dem 17.04.2001

In Kraft vom 01.10.2000 bis 17.04.2001

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

§ 92. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension - von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 4) - 1. 10. 2000.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4). (BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 12) - 1. 1. 1961; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 91) - 1. 1. 1998.

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