§ 78 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. a) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 34 lit. a) - 1.1.1977.

(2) Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt. Die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 52 lit. a) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 14 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1.1.1986.

(3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß § 19a § 19 a Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 33 lit. a) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 25) - 1.7.1993.

(4) In der Selbstversicherung nach § 19a hat jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen Aufgehoben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. c) - 1.1.1962.

(5) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z 2) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. c) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 25) - 1.1.1968.

(6) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 52 lit. b) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 34 lit. b) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 33 lit. b) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 23) - 1.1.1981.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1997

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. a) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 34 lit. a) - 1.1.1977.

(2) Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt. Die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 52 lit. a) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 14 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1.1.1986.

(3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß § 19a § 19 a Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 33 lit. a) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 25) - 1.7.1993.

(4) In der Selbstversicherung nach § 19a hat jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen Aufgehoben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. c) - 1.1.1962.

(5) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z 2) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. c) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 25) - 1.1.1968.

(6) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 52 lit. b) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 34 lit. b) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 33 lit. b) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 23) - 1.1.1981.

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