§ 51b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten§ 51b ASVG seit 31.12.2015 weggefallen. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

1.

auf den Pflichtversicherten

.........

0,25 vH

2.

auf dessen Dienstgeber ...............

0,25 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Aufgehoben.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2015
(1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten§ 51b ASVG seit 31.12.2015 weggefallen. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

1.

auf den Pflichtversicherten

.........

0,25 vH

2.

auf dessen Dienstgeber ...............

0,25 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Aufgehoben.

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