§ 51a ASVG Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 4,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
    1. 1.Ziffer einsauf den Versicherten1,0 vH
    2. 2.Ziffer 2auf dessen Dienstgeber3,3 vH
    der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  2. (1)Absatz einsFür Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
  3. (2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofernsoweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofernsoweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsFür in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 4,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
    1. 1.Ziffer einsauf den Versicherten1,0 vH
    2. 2.Ziffer 2auf dessen Dienstgeber3,3 vH
    der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  2. (1)Absatz einsFür Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
  3. (2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofernsoweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofernsoweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

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