§ 47 ASVG Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

a)

einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b bis c und de der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973.

b)

einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. cd die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;

c)

einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.2010

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

a)

einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b bis c und de der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973.

b)

einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. cd die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;

c)

einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962.

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