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Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
a) | einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a | |||||||||
b) | einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. | |||||||||
c) | einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel. | |||||||||
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
a) | einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a | |||||||||
b) | einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. | |||||||||
c) | einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel. | |||||||||