§ 47 ASVG Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

  1. a)Litera aeiner Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b bis c und de der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a,, b bis c und de der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
  2. b)Litera beiner Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. cd die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera cd, die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
  3. c)Litera ceiner Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.2010
§ 47.Paragraph 47,

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

  1. a)Litera aeiner Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b bis c und de der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a,, b bis c und de der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
  2. b)Litera beiner Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. cd die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera cd, die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
  3. c)Litera ceiner Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.

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