Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig;:
1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht | |||||||||
2. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
a) | die | |||||||||
b) | die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen, | |||||||||
c) | die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c), | |||||||||
d) | die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
e) | die in lit. a | |||||||||
f) | die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
g) | die | |||||||||
h) | Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber, | |||||||||
i | die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
j) | die | |||||||||
| die | |||||||||
Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig;:
1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht | |||||||||
2. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
a) | die | |||||||||
b) | die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen, | |||||||||
c) | die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c), | |||||||||
d) | die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
e) | die in lit. a | |||||||||
f) | die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
g) | die | |||||||||
h) | Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber, | |||||||||
i | die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
j) | die | |||||||||
| die | |||||||||