§ 25 ASVG Träger der Pensionsversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTräger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
    1. 1.Ziffer einsfür die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
      1. a)Litera adie Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
      1. c)Litera cdie Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;
    2. 2.Ziffer 2für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
      1. a)Litera adie Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
      2. b)Litera bdie Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    3. 3.Ziffer 3für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
  2. (1)Absatz einsTräger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. 1.Ziffer einsdie Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
  3. (2)Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  4. (23)Absatz 23Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden VorschriftenBestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäßnach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden VorschriftenBestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäßnach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsTräger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
    1. 1.Ziffer einsfür die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
      1. a)Litera adie Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
      1. c)Litera cdie Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;
    2. 2.Ziffer 2für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
      1. a)Litera adie Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
      2. b)Litera bdie Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    3. 3.Ziffer 3für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
  2. (1)Absatz einsTräger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. 1.Ziffer einsdie Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
  3. (2)Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  4. (23)Absatz 23Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden VorschriftenBestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäßnach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden VorschriftenBestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäßnach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

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