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(1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien; | |||||||||
2. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
(2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne desnach Abs. 1 führen die Unfallversicherung nach den VorschriftenBestimmungen dieses Bundesgesetzes durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung
(3) Die Träger der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. SieUnfallversicherung sind berechtigt, nach Maßgabe der jeweilsden hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstaltengesetzlichen Bestimmungen
1. | Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und | |||||||||
2. | arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, | |||||||||
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. |
(4) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die vorwiegendzu 100% im Eigentum der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche RehabilitationAnstalt zu errichtenstehen hat, zusammengefasst zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligenverwalten. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG,Die BGBl. Nr. 450/1994§§ 460 , zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzwff. solche Einrichtungen zu fördernsind anzuwenden.
(1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien; | |||||||||
2. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
(2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne desnach Abs. 1 führen die Unfallversicherung nach den VorschriftenBestimmungen dieses Bundesgesetzes durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung
(3) Die Träger der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. SieUnfallversicherung sind berechtigt, nach Maßgabe der jeweilsden hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstaltengesetzlichen Bestimmungen
1. | Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und | |||||||||
2. | arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, | |||||||||
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. |
(4) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die vorwiegendzu 100% im Eigentum der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche RehabilitationAnstalt zu errichtenstehen hat, zusammengefasst zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligenverwalten. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG,Die BGBl. Nr. 450/1994§§ 460 , zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzwff. solche Einrichtungen zu fördernsind anzuwenden.