§ 506 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 506, (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat (Paragraphen 166,, 199 und 240).

  1. (2)Absatz 2Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (§ 503) anzugeben.Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins,), im Strafantrag (Paragraph 484,), in der Urteilsausfertigung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2,), in der öffentlichen Vorladung (Paragraph 423, Ziffer eins,), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (Paragraph 416,) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (Paragraph 503,) anzugeben.
  2. (1)Absatz einsSoldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat.
  3. (2)Absatz 2Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (§ 503) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (Paragraph 503,) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 10.04.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 506, (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat (Paragraphen 166,, 199 und 240).

  1. (2)Absatz 2Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (§ 503) anzugeben.Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins,), im Strafantrag (Paragraph 484,), in der Urteilsausfertigung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2,), in der öffentlichen Vorladung (Paragraph 423, Ziffer eins,), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (Paragraph 416,) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (Paragraph 503,) anzugeben.
  2. (1)Absatz einsSoldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat.
  3. (2)Absatz 2Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (§ 503) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (Paragraph 503,) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.

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