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§ 506. (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).
(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1)allen Schriftstücken, im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischerdie ihm oder militärischen Stellen (§ 503) anzugebenzuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.
§ 506. (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).
(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1)allen Schriftstücken, im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischerdie ihm oder militärischen Stellen (§ 503) anzugebenzuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.