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§ 505. Ladungen und gerichtlicheAnordnungen, Entscheidungen und Verfügungensonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichtevon Amts wegen zum Termin vorzuführen.
§ 505. Ladungen und gerichtlicheAnordnungen, Entscheidungen und Verfügungensonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichtevon Amts wegen zum Termin vorzuführen.