§ 501 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 501. (1) Es hindert die gerichtliche AhndungDie Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, daßweil sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht disziplinär geahndetvon den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.

(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegenWegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz aberdarf ein Strafverfahren nicht einleiten,geführt oder ein eingeleitetes Verfahrenbereits begonnenes Strafverfahren vorläufig nicht fortsetzenfortgesetzt werden (§ 197), sobald ihm bekannt geworden istStaatsanwaltschaft oder Gericht von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, daßdass wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs. 4 vorzugehen. Solange das gerichtliche Strafverfahrenein Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007

§ 501. (1) Es hindert die gerichtliche AhndungDie Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, daßweil sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht disziplinär geahndetvon den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.

(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegenWegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz aberdarf ein Strafverfahren nicht einleiten,geführt oder ein eingeleitetes Verfahrenbereits begonnenes Strafverfahren vorläufig nicht fortsetzenfortgesetzt werden (§ 197), sobald ihm bekannt geworden istStaatsanwaltschaft oder Gericht von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, daßdass wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs. 4 vorzugehen. Solange das gerichtliche Strafverfahrenein Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.

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