§ 499 StPO Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XXIX. Hauptstück

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149 und 150)

Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über

Soldaten im Frieden

§ 499. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

XXIX. Hauptstück

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149 und 150)

Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über

Soldaten im Frieden

§ 499. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.

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