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XXIX. Hauptstück
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149 und 150)
Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über
Soldaten im Frieden
§ 499. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
XXIX. Hauptstück
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149 und 150)
Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über
Soldaten im Frieden
§ 499. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.