§ 497 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

  1. (1)Absatz einsDer Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2023
(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

  1. (1)Absatz einsDer Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

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