§ 483 StPO Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XXVII. Hauptstück

Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des

Gerichtshofes erster Instanz

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 423/1974BGBl. I Nr. 93/2007, Art. I Z. 138)

§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

XXVII. Hauptstück

Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des

Gerichtshofes erster Instanz

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 423/1974BGBl. I Nr. 93/2007, Art. I Z. 138)

§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)

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