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XXVII(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Hauptstück
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz
(BGBl. Nr. 423/197493 aus 2007, Art. I Z. 138)
§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)
XXVII(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Hauptstück
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz
(BGBl. Nr. 423/197493 aus 2007, Art. I Z. 138)
§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)