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XXVII. Hauptstück
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 423/1974BGBl. I Nr. 93/2007, Art. I Z. 138)
§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)
XXVII. Hauptstück
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 423/1974BGBl. I Nr. 93/2007, Art. I Z. 138)
§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 139)