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§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den Paragraphen 463,, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den Paragraphen 463,, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.