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III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanzdas Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.
III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanzdas Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.