§ 463 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanzdas Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanzdas Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

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