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§ 458. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(2) Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
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(4) Der Richter ist befugtberechtigt, nach SchlußSchluss der Verhandlung die Fällung des UrteilesUrteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
(5) Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten VorschriftenÜbrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu geltenBezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.
§ 458. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(2) Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
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(4) Der Richter ist befugtberechtigt, nach SchlußSchluss der Verhandlung die Fällung des UrteilesUrteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
(5) Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten VorschriftenÜbrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu geltenBezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.