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Der Richter ist berechtigt, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrnach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. 93 aus 2007,)Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.
Der Richter ist berechtigt, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrnach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. 93 aus 2007,)Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.