§ 458 StPO

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999
BGBl. I Nr. 93/2007)Paragraph 458, (1) Anmerkung

Der Richter ist berechtigt, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrnach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. 93 aus 2007,)Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

  1. (2)Absatz 2Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.Das Verhandlungsprotokoll (Paragraph 271,) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    3. 3.Ziffer 3im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten;
    4. 4.Ziffer 4im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.
  3. (4)Absatz 4Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
  4. (5)Absatz 5Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2009
BGBl. I Nr. 93/2007)Paragraph 458, (1) Anmerkung

Der Richter ist berechtigt, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrnach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. 93 aus 2007,)Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

  1. (2)Absatz 2Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.Das Verhandlungsprotokoll (Paragraph 271,) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    3. 3.Ziffer 3im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten;
    4. 4.Ziffer 4im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.
  3. (4)Absatz 4Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
  4. (5)Absatz 5Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten