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§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9)In Privatanklagesachen ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossenauch auszuschließen, wenn beide Teile übereinstimmendder Ankläger einem darauf antragengerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.
§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9)In Privatanklagesachen ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossenauch auszuschließen, wenn beide Teile übereinstimmendder Ankläger einem darauf antragengerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.