§ 450 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
II. Ordentliches Verfahren vor den

Bezirksgerichten

§ 450. HältIst das Bezirksgericht dafürder Ansicht, daß der Gerichtshof erster Instanz oderdass das GeschworenengerichtLandesgericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist abervor Anordnung der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres GerichtHauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Sache wieder an das Bezirksgericht zurückEntscheidung rechtswirksam geworden ist, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisenhat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
II. Ordentliches Verfahren vor den

Bezirksgerichten

§ 450. HältIst das Bezirksgericht dafürder Ansicht, daß der Gerichtshof erster Instanz oderdass das GeschworenengerichtLandesgericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist abervor Anordnung der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres GerichtHauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Sache wieder an das Bezirksgericht zurückEntscheidung rechtswirksam geworden ist, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisenhat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

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