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Bezirksgerichten
§ 450. HältIst das Bezirksgericht dafürder Ansicht, daß der Gerichtshof erster Instanz oderdass das GeschworenengerichtLandesgericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist abervor Anordnung der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres GerichtHauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Sache wieder an das Bezirksgericht zurückEntscheidung rechtswirksam geworden ist, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisenhat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Bezirksgerichten
§ 450. HältIst das Bezirksgericht dafürder Ansicht, daß der Gerichtshof erster Instanz oderdass das GeschworenengerichtLandesgericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist abervor Anordnung der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres GerichtHauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Sache wieder an das Bezirksgericht zurückEntscheidung rechtswirksam geworden ist, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisenhat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.