§ 444 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (Paragraph 64,) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (Paragraph 221, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Machen Haftungsbeteiligte ihrHat ein Haftungsbeteiligter sein Recht erst nachnicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweitertererweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so steht es ihnen frei, ihrekann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen KaufpreisVerkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Machen Haftungsbeteiligte ihrHat ein Haftungsbeteiligter sein Recht erst nachnicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweitertererweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so steht es ihnen frei, ihrekann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen KaufpreisVerkaufs- oder Verwertungserlös (Paragraph 408,) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (Paragraph 64,) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (Paragraph 221, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Machen Haftungsbeteiligte ihrHat ein Haftungsbeteiligter sein Recht erst nachnicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweitertererweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so steht es ihnen frei, ihrekann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen KaufpreisVerkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Machen Haftungsbeteiligte ihrHat ein Haftungsbeteiligter sein Recht erst nachnicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweitertererweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so steht es ihnen frei, ihrekann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen KaufpreisVerkaufs- oder Verwertungserlös (Paragraph 408,) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

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