§ 440 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen derdes §§ 21 Abs. 2 § 22 oder 22§ 23 StGB vorliegen, § 431 § 434c dem Sinne nachsinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 31.12.1975 bis 28.02.2023

Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen derdes §§ 21 Abs. 2 § 22 oder 22§ 23 StGB vorliegen, § 431 § 434c dem Sinne nachsinngemäß anzuwenden.

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