§ 436 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 436,

Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB§ 436 StPO die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheitenseit 28.02.2023 weggefallen. Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB die im Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 geregelten Besonderheiten.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2023
Paragraph 436,

Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB§ 436 StPO die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheitenseit 28.02.2023 weggefallen. Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB die im Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 geregelten Besonderheiten.

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