§ 388 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 388, (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (Paragraphen 90 d, Absatz eins und 90f Absatz eins,).

  1. (1)Absatz einsDer vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.
  2. (2)Absatz 2Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der VerdächtigeBeschuldigte einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des VerdächtigenBeschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt Paragraph 381, Absatz 5, sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des VerdächtigenBeschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007
Paragraph 388, (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (Paragraphen 90 d, Absatz eins und 90f Absatz eins,).

  1. (1)Absatz einsDer vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.
  2. (2)Absatz 2Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der VerdächtigeBeschuldigte einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des VerdächtigenBeschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt Paragraph 381, Absatz 5, sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des VerdächtigenBeschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

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