§ 382 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 382. Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten undOrgane der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge undKriminalpolizei für die VorführungAnfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, WachebegleitungZustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungenbundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 382. Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten undOrgane der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge undKriminalpolizei für die VorführungAnfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, WachebegleitungZustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungenbundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.

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