§ 377 StPO

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 377,

Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr § 376 Abs. 1 aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung, (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin § 280 der Exekutionsordnungoder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO§ 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen. Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein JahrParagraph 376, Absatz eins, aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (Paragraph 274, EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin Paragraph 280, der Exekutionsordnungoder Paragraph 326, EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.2024
Paragraph 377,

Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr § 376 Abs. 1 aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung, (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin § 280 der Exekutionsordnungoder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO§ 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen. Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein JahrParagraph 376, Absatz eins, aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (Paragraph 274, EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin Paragraph 280, der Exekutionsordnungoder Paragraph 326, EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten