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Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr § 376 Abs. 1 aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung, (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin § 280 der Exekutionsordnungoder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO§ 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen. Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein JahrParagraph 376, Absatz eins, aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (Paragraph 274, EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin Paragraph 280, der Exekutionsordnungoder Paragraph 326, EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen.
Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr § 376 Abs. 1 aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung, (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin § 280 der Exekutionsordnungoder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO§ 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen. Ist dasUnterliegt der fremde Gut von solcher BeschaffenheitGegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, daß eseiner erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich ohne Gefahrnur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein JahrParagraph 376, Absatz eins, aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat dasist er vom Gericht die Veräußerung des Gutesbereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (Paragraph 274, EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der imin Paragraph 280, der Exekutionsordnungoder Paragraph 326, EO bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleitenzu erfolgen. In den Fällen des Paragraph 268, EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim StrafgerichteStrafgericht zu erlegen. Zugleich, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des KäufersGegenstands oder Vermögenswerts und des Kaufpreisesder erzielte Erlös auf die imin Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen.