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§ 375. Wenn(1) Werden bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wirdAnschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, dessenderen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (§ 115 Abs. 1 Z 2) und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mitin einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen GutesEdikt (§ 376) so abzufassenzu beschreiben, daß esdass der Eigentümer den Vermögenswert zwar vom Eigentümer erkannt werdenals den seinen erkennen kann, daß jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihreder Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehaltenwesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.
(2) Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367 bis 369.
§ 375. Wenn(1) Werden bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wirdAnschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, dessenderen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (§ 115 Abs. 1 Z 2) und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mitin einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen GutesEdikt (§ 376) so abzufassenzu beschreiben, daß esdass der Eigentümer den Vermögenswert zwar vom Eigentümer erkannt werdenals den seinen erkennen kann, daß jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihreder Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehaltenwesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.
(2) Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367 bis 369.